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Erzieheranerkennungsverordnung§ 4 Gleichgestellte Ausbildungsnachweise
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21196/4#abs-1 (1) Ausbildungsnachweise, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden und den erfolgreichen Abschluss formaler oder nicht formaler Ausbildungsprogramme in Vollzeit oder Teilzeit bescheinigen, sind den Abschlüssen der Fachschule gleichgestellt, sofern diese Ausbildungsnachweise von einem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und die Ausbildungsnachweise in Bezug auf die Berufsausübung dieselben Rechte verleihen wie die Berufsbezeichnung als Erzieherin, Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21196/4#abs-2 (2) Den Ausbildungsnachweisen gemäß Absatz 1 gleichgestellt sind die Berufsqualifikationen, die die antragstellende Person im Herkunftsmitgliedstaat auf Grund nationaler Vorschriften zur Berufsaufnahme und Berufsausübung weiterhin berechtigen, obwohl die Berufsqualifikationen dort nicht mehr den formellen Anforderungen entsprechen, insbesondere, weil das Ausbildungsniveau im Herkunftsstaat zwischenzeitlich angehoben worden ist. In diesem Fall wird die Berufsqualifikation dem im Herkunftsstaat bei Antragstellung geltenden Qualifikationsniveau zugeordnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21196/4#abs-3 (3) Ein Ausbildungsnachweis, der außerhalb eines Mitgliedstaates erworben wurde, ist dem jeweiligen Abschluss der Fachschule gleichgestellt, wenn der antragstellenden Person die Ausübung der Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gestattet wurde und dieser Mitgliedstaat eine einschlägige Berufstätigkeit von drei Jahren bescheinigt hat.