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# § 1 SN-21196 (Sachsen) — Geltungsbereich und Regelungsziel der Verordnung

Erzieheranerkennungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verordnung regelt, ergänzend zum Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen als

1. Erzieherin oder Erzieher und

2. Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger

sowie das Verfahren im Zusammenhang mit einer vorübergehenden und gelegentlichen Berufsausübung im Freistaat Sachsen.

(2) Sie gilt für Anerkennungsverfahren von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die in

1. einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,

2. einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

3. einem durch Abkommen gleichgestellten Staat

(Mitgliedstaaten) ausgestellt oder anerkannt wurden. Mit Ausnahme der §§ 4 bis 6 und 7 Absatz 3 Satz 1 sowie der §§ 11 bis 14 findet diese Verordnung auch Anwendung auf Anerkennungsverfahren von Berufsqualifikationen, die außerhalb der Mitgliedstaaten erworben wurden.

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Zitiervorschlag: § 1 SN-21196 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21196/1

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