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Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen

§ 7 Veröffentlichung von Entscheidungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Dem Präsidenten obliegt die Veröffentlichung der Entscheidungen in der Entscheidungssammlung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes, in sonstigen Entscheidungssammlungen und in der Fachpresse. Zum Zweck der Veröffentlichung können der Entscheidung Leitsätze beigefügt werden. Sie sind nicht Bestandteil der Entscheidung. Die Leitsätze werden vom Plenum beschlossen.

§ 6 § 8