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§ 7 SN-21163 (Sachsen) — Veröffentlichung von Entscheidungen

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Präsidenten obliegt die Veröffentlichung der Entscheidungen in der Entscheidungssammlung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes, in sonstigen Entscheidungssammlungen und in der Fachpresse. Zum Zweck der Veröffentlichung können der Entscheidung Leitsätze beigefügt werden. Sie sind nicht Bestandteil der Entscheidung. Die Leitsätze werden vom Plenum beschlossen.