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Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen§ 6 Öffentlichkeitsarbeit
Stand: 26.08.2026
Dem Präsidenten obliegt die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Diese Aufgaben kann er dem Pressesprecher übertragen. Pressemitteilungen über ergangene Entscheidungen sollen im Einvernehmen mit dem Berichterstatter abgefasst werden.