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# § 7 SN-21163 (Sachsen) — Veröffentlichung von Entscheidungen

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Präsidenten obliegt die Veröffentlichung der Entscheidungen in der Entscheidungssammlung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes, in sonstigen Entscheidungssammlungen und in der Fachpresse. Zum Zweck der Veröffentlichung können der Entscheidung Leitsätze beigefügt werden. Sie sind nicht Bestandteil der Entscheidung. Die Leitsätze werden vom Plenum beschlossen.

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Zitiervorschlag: § 7 SN-21163 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21163/7

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