(1) Die ordentlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes unterrichten den Präsidenten, falls sie durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen an der Mitwirkung im Verfassungsgerichtshof gehindert sein werden.
(2) Der Präsident stellt die Verhinderung aus anderen wichtigen Gründen im Sinne des Absatzes 1 förmlich fest.