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§ 9 SN-20864 (Sachsen) — Zuständigkeit

Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständig für die Überwachung und Durchsetzung der Pflichten aus diesem Gesetz einschließlich der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 8 ist das für erneuerbare Energien zuständige Staatsministerium. Das Staatsministerium kann Befugnisse und Aufgaben an eine andere Behörde übertragen.