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Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz

§ 7 Stärkung migrationsgesellschaftlicher Kompetenz

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/7#abs-1 (1) Die Behörden des Freistaates Sachsen fördern bei der Personalentwicklung die migrationsgesellschaftliche Kompetenz ihrer Bediensteten, insbesondere durch entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen. Zur Gewährleistung einheitlicher Standards sollen hierzu insbesondere ressortübergreifende Fortbildungseinrichtungen in Anspruch genommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/7#abs-2 (2) Die migrationsgesellschaftliche Kompetenz soll auch Gegenstand in der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften, Erzieherinnen und Erziehern sein.

§ 6 § 8