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# § 5 SN-20855 (Sachsen) — Begriffsbestimmungen

Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Mensch mit Migrationshintergrund im Sinne dieses Gesetzes ist eine Person, die sich berechtigt im Freistaat Sachsen aufhält und die selbst oder bei der mindestens ein Elternteil nicht mit deutscher Staatsangehörigkeit geboren wurde.

(2) Migrationsgesellschaftliche Kompetenz ist die Fähigkeit, mit Menschen unterschiedlicher Herkunft ohne stereotype Zuschreibungen und Vorurteile zu ­kommunizieren, ihnen konstruktiv und respektvoll zu begegnen sowie bei Maßnahmen, Vorhaben und Programmen teilhabehemmende oder sonst benachteiligende Auswirkungen und Verhaltensweisen zu erkennen und zu überwinden.

(3) Freie Träger im Sinne dieses Gesetzes sind die Träger der Freien Wohlfahrtspflege und weiterer gemeinnütziger Organisationen.

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Zitiervorschlag: § 5 SN-20855 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/5

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