Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz
Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz§ 2 Geltungsbereich
Stand: 26.08.2026
Die Behörden des Freistaates Sachsen und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts setzen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und der geltenden Gesetze die in § 1 genannten Ziele um. Dies gilt nicht für
1. die Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist,
2. die sächsischen Sparkassen,
3. die Sachsenfinanzgruppe und
4. die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.
Soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden, gilt Satz 1 auch für den Landtag sowie die sächsischen Gerichte und Staatsanwaltschaften. Satz 1 findet keine Anwendung auf die in der Bundesnotarordnung geregelten Berufe sowie auf Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die einer länderübergreifenden Aufsicht mit Beteiligung des Freistaates Sachsen unterstehen.