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# § 2 SN-20855 (Sachsen) — Geltungsbereich

Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Behörden des Freistaates Sachsen und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts setzen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und der geltenden Gesetze die in § 1 genannten Ziele um. Dies gilt nicht für

1. die Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist,

2. die sächsischen Sparkassen,

3. die Sachsenfinanzgruppe und

4. die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.

Soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden, gilt Satz 1 auch für den Landtag sowie die sächsischen Gerichte und Staatsanwaltschaften. Satz 1 findet keine Anwendung auf die in der Bundesnotarordnung geregelten Berufe sowie auf Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die einer länderübergreifenden Aufsicht mit Beteiligung des Freistaates Sachsen unterstehen.

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Zitiervorschlag: § 2 SN-20855 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/2

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