Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz

Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz

§ 3 Sprache, Bildung und Teilhabe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/3#abs-1 (1) Der Erwerb der deutschen Sprache liegt, aufgrund der Schlüsselfunktion von Sprache und Bildung für Integration und Teilhabe, im Eigeninteresse der Menschen mit Migrationshintergrund. Die Behörden des Freistaates Sachsen unterstützen über alle Bildungseinrichtungen hinweg diejenigen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, in ihren Bemühungen, die deutsche Sprache zu erlernen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/3#abs-2 (2) Die Behörden des Freistaates Sachsen wirken auf die Verwirklichung gleicher Bildungschancen für Menschen mit und ohne Migrationshintergrund sowie auf die Bildung für Akzeptanz und Toleranz von kultureller, religiöser und ethnischer Vielfalt über alle Bildungseinrichtungen hinweg hin.

§ 2 § 4