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Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz

§ 11 Kommunale Integrationsarbeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/11#abs-1 (1) Die Integrationsbehörden erfüllen die Aufgaben der kommunalen Integrationsarbeit in eigener Verantwortung. Die kommunale Integrationsarbeit beinhaltet insbesondere

1. das kommunale Integrationsmanagement (§ 12),

2. die Flüchtlingssozialarbeit und Rückkehrberatung (§ 13),

3. die kommunale Integrationsberatung (§ 14),

4. die Bestellung und Unterstützung hauptamtlicher kommunaler Beauftragter für Integration und Teilhabe (§ 19) sowie

5. die kommunalen Integrations- und Teilhabeberichte (§ 26).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/11#abs-2 (2) Der Freistaat Sachsen fördert die kommunale Integrationsarbeit. Für die Förderung der in Absatz 1 genannten Bereiche können die im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen vorgesehenen Mittel abweichend von § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Kommunen als pauschalierte zweckgebundene Zuwendungen gewährt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/11#abs-3 (3) Die oberste Integrationsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über

a)

die förderfähigen Zuwendungszwecke,

b)

den Gegenstand der Förderung,

c)

die Zuwendungsempfänger,

d)

die Zuwendungsvoraussetzungen; dabei können auch Bestimmungen über die fachlich-inhaltliche Ausgestaltung von Fördermaßnahmen getroffen werden,

e)

die Berechnung und die Höhe der Zuwendungen,

f)

die Weiterleitung der Mittel an Dritte,

g)

das Antrags- und Auszahlungsverfahren,

h)

das Verwendungsnachweisverfahren und

2. Grundlagen für die kommunale Integrationsarbeit im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen

a)

zum kommunalen Integrationsmanagement, insbesondere

aa)

zur Erhebung landesweit vergleichbarer Daten,

bb)

zum Inhalt eines Integrationskonzeptes,

cc)

zur Errichtung und zum Betrieb von Koordinierungsstellen zur Implementierung des kommunalen Integrationsmanagements,

b)

zur Flüchtlingssozialarbeit und Beratung zur freiwilligen Rückkehr, insbesondere zu

aa)

Voraussetzungen, die freie Träger erfüllen müssen, damit die Integrationsbehörden sie mit der Aufgabenerfüllung beauftragen können,

bb)

Voraussetzungen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Aufgabenerfüllung der Integrationsbehörden,

cc)

Grundqualifikationen des einzusetzenden Personals sowie

dd)

dem höchstens notwendigen Anteil der Sachkosten bei wirtschaftlicher Tätigkeit,

c)

zur kommunalen Integrationsberatung sowie

d)

zu kommunalen Integrations- und Teilhabeberichten, insbesondere zur Erhebung landesweit vergleichbarer Daten.

§ 10 § 12