Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz
Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz§ 26 Kommunale Integrations- und Teilhabeberichte
Stand: 26.08.2026
Die unteren Integrationsbehörden sollen der obersten Integrationsbehörde ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und sodann alle fünf Jahre einen kommunalen Integrations- und Teilhabebericht entsprechend § 25 Satz 2 und 4 vorlegen.