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Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz

§ 13 Flüchtlingssozialarbeit und Rückkehrberatung in den Landkreisen und Kreisfreien Städten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/13#abs-1 (1) Die Integrationsbehörden können die soziale Beratung und Unterstützung der ihnen zugewiesenen Flüchtlinge und die Beratung zur freiwilligen Rückkehr wahrnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/13#abs-2 (2) Die Flüchtlingssozialarbeit gibt den Flüchtlingen in der neuen Lebenssituation Orientierung und unterstützt sie bei der Alltagsbewältigung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/13#abs-3 (3) Die Rückkehrberatung zeigt die individuellen Möglichkeiten der Rückkehr und nachhaltigen Reintegration im Herkunftsland sowie deren Förderung auf und legt insbesondere bei ausreisepflichtigen Personen die Vorteile einer freiwilligen Rückkehr dar.

§ 12 § 14