Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hygienekontrolle-Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Sächsische Hygienekontrolle-Ausbildungs- und Prüfungsordnung§ 12 Schriftlicher Teil der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19976/12#abs-1 (1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten; dabei umfasst die erste Aufsichtsarbeit die Unterrichtsfächer nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sowie die zweite und dritte Aufsichtsarbeit die Unterrichtsfächer nach § 9 Absatz 2 Nummer 4 und 5. Bei jeder Aufsichtsarbeit sind schriftlich gestellte Aufgaben innerhalb von 240 Minuten zu bearbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19976/12#abs-2 (2) Die an der Bildungseinrichtung Dozierenden schlagen dem Ausbildungs- und Prüfungsausschuss die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten vor. Der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss bestimmt die Aufgaben der Aufsichtsarbeiten. Die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses bestimmt die Aufsicht über die Aufsichtsarbeiten und die zulässigen Hilfsmittel.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19976/12#abs-3 (3) Die aufsichtführende Person fertigt eine Niederschrift nach Anlage 5.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19976/12#abs-4 (4) Je zwei von der vorsitzführenden Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses bestimmte Prüfende bewerten die einzelnen Aufsichtsarbeiten gemäß § 14 Absatz 1 und 2 selbstständig und unabhängig voneinander. Die Prüfenden sollen Dozierende der Bildungseinrichtung sein, welche die Aufgaben der Prüfung erstellt haben. Bei unterschiedlichen Noten setzt die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses im Benehmen mit den beteiligten Prüfenden die Note fest.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19976/12#abs-5 (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Aufsichtsarbeiten durchschnittlich mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden. Zur Ermittlung der Durchschnittsnote wird die Summe der Noten der Aufsichtsarbeiten durch die Anzahl der Aufsichtsarbeiten geteilt. Aus dem Quotienten ist die Durchschnittsnote entsprechend § 14 Absatz 3 Satz 2 zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19976/12#abs-6 (6) Der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss stellt die Note des schriftlichen Teils der Prüfung gegenüber der auszubildenden Person in einem Bescheid fest.