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Sächsische Hygienekontrolle-Ausbildungs- und Prüfungsordnung§ 9 Theoretische Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19976/9#abs-1 (1) Die theoretische Ausbildung erfolgt an einer Bildungseinrichtung, die vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beauftragt wird (Bildungseinrichtung). Der Bildungseinrichtung obliegt die Verantwortung für die Organisation und Koordination der theoretischen Ausbildung. Die theoretische Ausbildung umfasst die Inhalte der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über das Sächsische Curriculum zur Ausbildung und Prüfung der Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure vom 17. Mai 2023 (SächsABl. S. 630).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19976/9#abs-2 (2) Der Lehrstoffplan der theoretischen Ausbildung enthält folgende Unterrichtsfächer:
1. „0. Arbeitsmethodik und Wissensmanagement“,
2. „1. Staatskunde, Rechts- und Verwaltungskunde“,
3. „2. Öffentliches Gesundheitswesen“,
4. „3. Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten“ sowie
5. „4. Umwelthygiene und Gesundheitsschutz“.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19976/9#abs-3 (3) Die Bildungseinrichtung hat der Ausbildungsbehörde am Ende eines Theorieblocks Fehlzeiten der auszubildenden Personen während der theoretischen Ausbildung mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19976/9#abs-4 (4) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung soll in den in Absatz 2 Nummer 2 bis 5 genannten Unterrichtsfächern mindestens eine Arbeit unter Aufsicht geschrieben werden. Die Aufgaben sind von den Dozierenden zu stellen und gemäß § 14 Absatz 1 und 2 zu bewerten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19976/9#abs-5 (5) Die Teilnahme an der theoretischen Ausbildung war erfolgreich, wenn die schriftlichen Arbeiten nach Absatz 4 durchschnittlich mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden. Die Durchschnittsnote wird entsprechend § 12 Absatz 5 Satz 2 ermittelt. Die Bildungseinrichtung stellt der auszubildenden Person eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 3 aus.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19976/9#abs-6 (6) Die Bildungseinrichtung stellt die nicht erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen Ausbildung in einem Bescheid gegenüber der auszubildenden Person fest. Nicht erfolgreich bewertete schriftliche Arbeiten können jeweils einmal wiederholt werden.