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Sächsische Hygienekontrolle-Ausbildungs- und Prüfungsordnung§ 13 Mündlicher Teil der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19976/13#abs-1 (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf alle Inhalte der nach § 9 Absatz 2 und Anlage 4, aus denen vier Prüfungsthemen von den Prüfenden ausgewählt werden. Der mündliche Teil der Prüfung kann praktische Prüfungsaufgaben enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19976/13#abs-2 (2) Der mündliche Teil der Prüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung mit bis zu drei auszubildenden Personen durchgeführt. Die auf eine auszubildende Person entfallende Prüfungszeit soll etwa 30 Minuten betragen. Während der gesamten Dauer der Prüfung haben vier Prüfende und die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses anwesend zu sein. Die Prüfenden sollen Dozierende der Bildungseinrichtung sein. Sie werden von der vorsitzführenden Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19976/13#abs-3 (3) Die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung der auszubildenden Personen die Anwesenheit von Zuhörenden beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19976/13#abs-4 (4) Über den mündlichen Teil der Prüfung wird eine Niederschrift nach den Anlagen 6 und 7 angefertigt. Die Niederschrift nach Anlage 7 wird der auszubildenden Person im Anschluss an den mündlichen Teil ausgehändigt. Die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses bestimmt die schriftführende Person.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19976/13#abs-5 (5) Die Leistungen der mündlichen Prüfung werden von den Prüfenden nach § 14 Absatz 1 und 2 bewertet. Dabei wird jedes Prüfungsthema mit einer Einzelnote bewertet. Aus den Einzelnoten wird die durchschnittliche Gesamtnote ermittelt. Zur Ermittlung der Durchschnittsnote wird die Summe der Noten der Prüfungsthemen durch die Anzahl der Prüfungsthemen geteilt. Aus dem Quotienten ist die Durchschnittsnote entsprechend § 14 Absatz 3 Satz 2 zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19976/13#abs-6 (6) Die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses hat den auszubildenden Personen einzeln und nicht öffentlich nach dem mündlichen Teil der Prüfung bekanntzugeben, mit welchen Einzelnoten sie der mündliche Teil der Prüfung bewertet wurde.