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Sächsische Hygienekontrolle-Ausbildungs- und Prüfungsordnung

§ 11 Zulassung zur Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19976/11#abs-1 (1) Die Bildungseinrichtung hat dem Ausbildungs- und Prüfungsausschuss den Nachweis über die erfolgreiche, regelmäßige Teilnahme an der theoretischen Ausbildung für die Zulassung zur schriftlichen Prüfung vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19976/11#abs-2 (2) Für die Zulassung zur mündlichen Prüfung legt die Bildungseinrichtung den Nachweis über das Bestehen des schriftlichen Teils der Prüfung sowie die Ausbildungsbehörde den Nachweis über die erfolgreiche, regelmäßige Teilnahme an der praktischen Ausbildung und das Berichtsheft dem Ausbildungs- und Prüfungsausschuss vor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19976/11#abs-3 (3) Die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung durch Bescheid und setzt die Prüfungstermine fest. Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn die Nachweise nach den Absätzen 1 und 2 nicht erbracht wurden. Die Zulassung kann unter dem Vorbehalt erteilt werden, dass die auszubildende Person Nachweise, die sie bei der Meldung zur Prüfung noch nicht vorlegen kann, bis spätestens zur Prüfung nachreicht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19976/11#abs-4 (4) Die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses hat der auszubildenden Person zur mündlichen Prüfung eine Einladung per Einwurfeinschreiben mit einer Ladungsfrist von mindestens sieben Kalendertagen zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19976/11#abs-5 (5) Die besonderen Belange von auszubildenden Personen mit Behinderung sind zur Wahrung der Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen. Der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss hat auf Antrag einen Nachteilausgleich gemäß § 209 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu gewähren.

§ 10 § 12