Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

PsychThApprO

§ 59 Ausstellung und Aushändigung der Approbationsurkunde

Stand: 01.09.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/59#abs-1 (1) Die nach § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde stellt die Approbationsurkunde aus. Bei der Ausstellung ist das Muster nach Anlage 5 zu verwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/59#abs-2 (2) Die nach § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde händigt die Approbationsurkunde der antragstellenden Person gegen Empfangsbekenntnis aus oder stellt sie ihr mit Zustellungsurkunde zu.

§ 58 § 60