Gesetze / Psychotherapeutengesetz
PsychThG§ 5 Rücknahme, Widerruf und Ruhen
Stand: 01.09.2020
Wird zitiert von 84
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 08.11.2021 – 8 LC 11/21Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung als Psychologische Psychotherapeutin mit ausländischem Psychologiestudium KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BVerwG, 17.08.2017 – 3 C 12/16Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zum Psychologischen PsychotherapeutenZitiert von 11
- VGH Bayern, 21.06.2024 – 21 ZB 22.249
- VG Weimar, 20.04.2023 – 8 K 1675/21 We
- VG München, 16.12.2021 – M 27 K 20.4570
- LSG Baden-Württemberg, 07.03.2007 – L 5 KA 1861/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 29.04.2025 – 9 AZR 122/24Vergütung eines Psychologischen Psychotherapeuten in Ausbildung
- VG Ansbach, 02.04.2025 – AN 2 E 24.10043
- VG Regensburg, 21.08.2024 – RN 5 K 23.1400
84 Entscheidungen zu § 5 PsychThG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 PsychThG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThG%202020/5#abs-1 (1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1 nicht vorgelegen hat. Die Approbation kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht vorgelegen hat. Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThG%202020/5#abs-2 (2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich
Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThG%202020/5#abs-3 (3) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist aufzuheben, sobald die Voraussetzung für die Anordnung nicht mehr vorliegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThG%202020/5#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Personen mit einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung oder einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung.