Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz
SächsPVDG§ 39 Allgemeines
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/39#abs-1 (1) Die Polizei wendet unmittelbaren Zwang nach den Vorschriften dieses Gesetzes und die Zwangsmittel Zwangsgeld, Zwangshaft sowie Ersatzvornahme nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/39#abs-2 (2) Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Vollstreckung von Verwaltungsakten gelten im Übrigen die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen .
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/39#abs-3 (3) Gesetzliche Notwehr- und Notstandsrechte bleiben unberührt.