Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz
SächsPVDG§ 2 Aufgaben der Polizei
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/2#abs-1 (1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie schützt die freiheitliche demokratische Grundordnung und gewährleistet die ungehinderte Ausübung der Grundrechte und der staatsbürgerlichen Rechte. Die Polizei hat im Rahmen dieser Aufgabe auch zu erwartende Straftaten zu verhindern und vorbeugend zu bekämpfen. Die Polizei hat ferner Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/2#abs-2 (2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur auf Antrag der berechtigten Person, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/2#abs-3 (3) Die Polizei wird in Erfüllung der Aufgabe der Gefahrenabwehr außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 nur tätig, soweit die Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden gemäß § 1 Absatz 1 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung, nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/2#abs-4 (4) Die Polizei leistet anderen Behörden und Gerichten Vollzugshilfe.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/2#abs-5 (5) Die Polizei hat ferner die ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.