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Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung§ 36 Buchführung durch Dritte
Stand: 26.08.2026
Lässt die Gemeinde nach § 87 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung die Buchführung ganz oder zum Teil durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen, muss insbesondere gewährleistet sein, dass
1. die Belege vor der Übersendung an die erledigende Stelle registriert werden,
2. die Gemeinde sich durch Stichproben von der ordnungsmäßigen Erledigung der Buchungen vergewissert und
3. der Gemeinde rechtzeitig der Tagesabschluss (§ 30), der Zwischenabschluss (§ 31) und der Jahresabschluss (§ 32) übermittelt werden.
Im Übrigen gilt § 35 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe c bis e entsprechend.