Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung
Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung§ 32 Jahresabschluss
Stand: 26.08.2026
Das Zeitbuch und das Hauptbuch sind zum Ende des Haushaltsjahres abzuschließen. Nach dem Abschlussstichtag dürfen nur noch nicht zahlungswirksame Buchungen zur Vorbereitung des Jahresabschlusses und Abschlussbuchungen vorgenommen werden.