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Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung

§ 31 Zwischenabschluss

Stand: 26.08.2026

Sachsen

In bestimmten Zeitabständen, mindestens vierteljährlich, ist durch einen Zwischenabschluss des Zeitbuches und des Hauptbuches festzustellen, ob die zeitliche und sachliche Buchung der Erträge und Aufwendungen, der Einzahlungen und Auszahlungen übereinstimmt. Auf Anordnung des Bürgermeisters kann von Zwischenabschlüssen abgesehen werden, wenn die zeitlichen und sachlichen Buchungen in einem Arbeitsgang vorgenommen werden.

§ 30 § 32