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Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung

§ 13 Geldkarten, Debitkarten, Kreditkarten und Schecks

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1923/13#abs-1 (1) Neben den gesetzlichen Zahlungsmitteln dürfen Einzahlungen mittels Geldkarten, Debitkarten, Kreditkarten oder Schecks angenommen werden. Der Bürgermeister regelt, welche Einzahlungen in Einzelfällen hiervon ausgenommen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1923/13#abs-2 (2) Auszahlungen sollen nicht mittels Debit- oder Kreditkarten geleistet werden. Der Bürgermeister kann in Einzelfällen die Verwendung von Debit- oder Kreditkarten zulassen.

§ 12 § 14