(1) Neben den gesetzlichen Zahlungsmitteln dürfen Einzahlungen mittels Geldkarten, Debitkarten, Kreditkarten oder Schecks angenommen werden. Der Bürgermeister regelt, welche Einzahlungen in Einzelfällen hiervon ausgenommen sind.
(2) Auszahlungen sollen nicht mittels Debit- oder Kreditkarten geleistet werden. Der Bürgermeister kann in Einzelfällen die Verwendung von Debit- oder Kreditkarten zulassen.