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Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung

§ 12 Allgemeines

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1923/12#abs-1 (1) Der Zahlungsverkehr ist nach Möglichkeit unbar abzuwickeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1923/12#abs-2 (2) Zahlungsmittel dürfen nur in den Räumen der Gemeindekasse und nur von den damit beauftragten Beschäftigten angenommen oder ausgezahlt werden. Außerhalb dieser Räume dürfen Zahlungsmittel nur von hierfür vom Bürgermeister ermächtigten Personen oder mit Hilfe von Automaten angenommen oder ausgezahlt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1923/12#abs-3 (3) Die Gemeindekasse darf einem Beschäftigten der Gemeinde keine Zahlungsmittel zur Weitergabe an andere aushändigen, es sei denn, dass die Weitergabe der Zahlungsmittel zum Dienstauftrag des Beschäftigten gehört oder er die Zahlungsmittel als gesetzlicher Vertreter oder als Bevollmächtigter in Empfang nehmen kann.

§ 11 § 13