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Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)§ 4 Angebote der Landesfunkhäuser
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/4#abs-1 (1) Jedes Landesfunkhaus soll jeweils ein Landesprogramm im Fernsehen und ein Landesprogramm im Hörfunk veranstalten sowie landesspezifische Telemedien veranstalten sowie landesspezifische Telemedien herstellen, die Teil des Telemedienangebots des MDR sind. Die landesspezifischen Telemedien können untereinander und mit den Telemedien des Zentralbereichs vernetzt werden. Diese Angebote sollen insbesondere das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse, die Entwicklung von Klima und Umwelt, das kulturelle Leben sowie die wirtschaftliche Entwicklung in den jeweiligen Ländern und ihren Regionen darstellen und einordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/4#abs-2 (2) Die Angebote nach Absatz 1 Satz 1 werden von der jeweiligen Direktorin oder dem jeweiligen Direktor des Landesfunkhauses verantwortet. Die Intendantin oder der Intendant bleibt für die Einhaltung der Grundsätze der Angebotsgestaltung verantwortlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/4#abs-3 (3) Die Landesfunkhäuser werden für die Gestaltung der gemeinsamen Angebote herangezogen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/4#abs-4 (4) Die Landesfunkhäuser können die gemeinsame Gestaltung von Teilen ihrer Angebote vereinbaren. Soweit dies nicht nur für einzelne Angebote erfolgen soll, ist die Zustimmung des Rundfunkrates erforderlich. Sie können bei der Programmgestaltung mit Zustimmung des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates nach Maßgabe des § 17 Absatz 4 Nummer 9 auch mit anderen Rundfunkanstalten zusammenarbeiten.