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Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)§ 17 Aufgaben des Rundfunkrates
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/17#abs-1 (1) Der Rundfunkrat wacht darüber, dass der MDR seinen staatsvertraglichen Auftrag erfüllt, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist, und übt die ihm hierzu eingeräumten Kontrollrechte aus. Er vertritt die Interessen der Allgemeinheit und trägt dabei der Vielfalt der Meinungen Rechnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/17#abs-2 (2) Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der für die Angebote geltenden Grundsätze (§§ 6 und 8) und hierzu erlassener Richtlinien und berät die Intendantin oder den Intendanten in allgemeinen Angelegenheiten der Angebote. Er kann feststellen, dass einzelne Angebote gegen diese Grundsätze verstoßen und die Intendantin oder den Intendanten mit schriftlicher Begründung auffordern, einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Soweit die Angebote nach § 4 Absatz 2 Satz 1 von der Direktorin oder von dem Direktor des Landesfunkhauses verantwortet werden, treten die Mitglieder des Rundfunkrates des jeweiligen Landes an die Stelle des Rundfunkrates.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/17#abs-3 (3) Der Vorschlag der Intendantin oder des Intendanten für die Berufung einer Landesfunkhausdirektorin oder eines Landesfunkhausdirektors bedarf der Zustimmung des Rundfunkrates. Die Berufung erfolgt auf Zeit und darf nicht gegen das Votum der Mehrheit der Mitglieder des Rundfunkrates, in deren Land das Funkhaus liegt, erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/17#abs-4 (4) Der Rundfunkrat hat ferner folgende Aufgaben:
1. Beschlussfassung über die Satzung im Benehmen mit dem Verwaltungsrat,
2. Beschlussfassung über Richtlinien der Angebotsgestaltung,
3. Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten,
4. Zustimmung zur Berufung der Direktorinnen oder Direktoren,
5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates,
6. Genehmigung des Wirtschaftsplanes; dabei kann der Rundfunkrat über den vom Verwaltungsrat festgestellten Gesamtansatz der Aufwendungen nicht hinausgehen,
7. Genehmigung des Jahresabschlusses,
8. Zustimmung bei der Übernahme von Verpflichtungen im Wert von mehr als 2 Millionen Euro bei Verträgen über die Herstellung oder den Erwerb von Programmteilen,
9. Zustimmung zu Kooperationen der Landesfunkhäuser mit Dritten nach § 4 Absatz 4 Satz 3, soweit diese von besonderem Gewicht und von längerer Dauer sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/17#abs-5 (5) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Rundfunkrat und seinen Ausschüssen von der Intendantin oder von dem Intendanten und vom Verwaltungsrat Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen des MDR zu gewähren.