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Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)§ 3 Angebote
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/3#abs-1 (1) Angebote des MDR sind Rundfunkprogramme (Hörfunk und Fernsehen) und das Telemedienangebot. Der MDR beteiligt sich an den Angeboten, die gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft der Rundfunkanstalten in Deutschland (ARD) und dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) gemäß den staatsvertraglichen Ermächtigungen veranstaltet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/3#abs-2 (2) Der MDR veranstaltet ein gemeinsames Fernsehprogramm (MDR Fernsehen), in dem Beiträge der Landesfunkhäuser enthalten sein sollen, die jeweils ein landesspezifisches Erscheinungsbild aufweisen. Das MDR Fernsehen ist in angemessenem Umfang landesspezifisch auseinanderzuschalten (Landesprogramme).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/3#abs-3 (3) Der MDR veranstaltet im Hörfunk neben den drei Landesprogrammen für Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen weitere Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten Informationen, Bildung, Kultur und Unterhaltung. Hierzu gehören auch drei digitale terrestrische Hörfunkprogramme nach § 29 Absatz 2 Satz 2 des Medienstaatsvertrages (MStV) . Die Anzahl der Hörfunkprogramme, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages verbreitet wurden, darf nicht überschritten werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/3#abs-4 (4) Soweit zuständig stellen die Länder dem MDR die für die Angebote benötigten technischen Übertragungsmöglichkeiten zur Verfügung. Bei der Auswahl des Übertragungsweges hat der MDR die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/3#abs-5 (5) Der MDR hat darauf hinzuwirken, dass die vollständige Versorgung der Rundfunkteilnehmerinnen und Rundfunkteilnehmer mit Landesprogrammen unverzüglich im Rahmen seiner technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten sichergestellt wird. Diese Verpflichtung hat Vorrang vor der vollständigen Versorgung mit seinen übrigen Programmen und vor seinen sonstigen Entwicklungsmöglichkeiten.