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Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)

§ 35 Personalvertretung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/35#abs-1 (1) Für den MDR sind das Bundespersonalvertretungsgesetz ( BPersVG ) und die dazu geltenden Rechtsverordnungen nach Maßgabe der für die Rundfunkanstalt des Bundesrechts geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar, soweit sich aus Absatz 3 nichts anderes ergibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/35#abs-2 (2) In den Fällen des § 71 Absatz 1 Satz 4 BPersVG ist die Präsidentin oder der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes oder eine von ihm Beauftragte oder ein von ihm Beauftragter mit der Befähigung zum Richteramt Vorsitzende oder Vorsitzender der Einigungsstelle.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/35#abs-3 (3) Die Intendantin oder der Intendant schafft mit Zustimmung des Verwaltungsrates für die beim MDR beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne von § 12a des Tarifvertragsgesetzes eine institutionalisierte Vertretung ihrer Interessen (Freienvertretung). Diese steht im regelmäßigen Austausch mit der Intendantin oder dem Intendanten. Näheres regelt ein Statut der Intendantin oder des Intendanten, das insbesondere die Modalitäten der Wahl sowie die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Freienvertretung festlegt.

§ 34 § 36