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Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)

§ 33 Kommerzielle Tätigkeiten, Beteiligungen an Unternehmen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/33#abs-1 (1) Für kommerzielle Tätigkeiten des MDR und seine Beteiligungen an Unternehmen gelten neben den nachfolgenden Bestimmungen die §§ 40 bis 44 MStV .

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/33#abs-2 (2) Die Intendantin oder der Intendant, die Mitglieder des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates sowie Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des MDR dürfen an Unternehmen, an denen der MDR unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nicht persönlich beteiligt sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/33#abs-3 (3) Der MDR hat sicherzustellen, dass Mitglieder der Geschäftsführung sowie leitende Angestellte von Unternehmen, an denen der MDR unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nicht ihrerseits an anderen Unternehmen dieser Art beteiligt sind.

§ 32 § 34