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# § 34 SN-19075 (Sachsen) — Rechtsaufsicht

Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Regierungen der Länder führen die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften. Sie nehmen diese Aufgaben durch die Regierung eines der Länder in zweijährigem Wechsel wahr; der Wechsel, beginnend am 1. Juli 2021, erfolgt in der Reihenfolge Sachsen – Sachsen-Anhalt – Thüringen. Die jeweils aufsichtsführende Regierung beteiligt die beiden anderen Regierungen vor der Einleitung von Maßnahmen und bemüht sich um ein Einvernehmen.

(2) Die aufsichtsführende Regierung ist berechtigt, die Anstalt durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen im Betrieb des MDR hinzuweisen, die diesen Staatsvertrag oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und das Organ aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen.

(3) Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer von der aufsichtsführenden Regierung zu setzenden angemessenen Frist behoben, weist diese den MDR an, im Einzelnen festgelegte Maßnahmen auf Kosten des MDR durchzuführen. In Programmangelegenheiten sind Weisungen ausgeschlossen.

(4) Die Rechtsaufsicht gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten kann erst ausgeübt werden, wenn der Rundfunkrat oder der Verwaltungsrat die ihnen zustehende Aufsicht nicht in angemessener Frist wahrnehmen.

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Zitiervorschlag: § 34 SN-19075 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/34

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