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# § 33 SN-19075 (Sachsen) — Kommerzielle Tätigkeiten, Beteiligungen an Unternehmen

Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für kommerzielle Tätigkeiten des MDR und seine Beteiligungen an Unternehmen gelten neben den nachfolgenden Bestimmungen die §§ 40 bis 44 MStV .

(2) Die Intendantin oder der Intendant, die Mitglieder des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates sowie Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des MDR dürfen an Unternehmen, an denen der MDR unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nicht persönlich beteiligt sein.

(3) Der MDR hat sicherzustellen, dass Mitglieder der Geschäftsführung sowie leitende Angestellte von Unternehmen, an denen der MDR unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nicht ihrerseits an anderen Unternehmen dieser Art beteiligt sind.

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Zitiervorschlag: § 33 SN-19075 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/33

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