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Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)

§ 31 Finanzordnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/31#abs-1 (1) Die Finanzordnung wird vom Verwaltungsrat erlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/31#abs-2 (2) Die Finanzordnung hat von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält Aussagen zu der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfes, der zur Erfüllung der Aufgaben des MDR voraussichtlich notwendig ist.

2. Der Wirtschaftsplan ermächtigt die Intendantin oder den Intendanten, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

3. Im Wirtschaftsplan ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe die Intendantin oder der Intendant Kredite aufnehmen darf.

§ 30 § 32