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Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)

§ 30 Jahresabschluss- und Geschäftsbericht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/30#abs-1 (1) Die Intendantin oder der Intendant hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss- und den Geschäftsbericht aufzustellen. Der Geschäftsbericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse des MDR einschließlich seiner Beziehungen zu Unternehmen, an denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln. In diesem Rahmen ist der Jahresabschluss eingehend zu erläutern und auch über die Vorgänge von besonderer Bedeutung zu berichten, die nach Ablauf des Geschäftsjahres eingetreten sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/30#abs-2 (2) Der Geschäftsbericht des MDR hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1. Angaben über die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge der Intendantin oder des Intendanten und seiner Direktorinnen und Direktoren unter Namensnennung, insbesondere auch für:

a)

Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,

b)

Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den vom MDR während des Geschäftsjahres dafür aufgewandten oder zurückgestellten Beträge,

c)

während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen nach den Buchstaben a und b und

d)

Leistungen, die einer der genannten Personen, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang gewährt worden sind,

2. Angaben über die Höhe des Anspruchs der Mitglieder des Rundfunkrates und Verwaltungsrates auf Aufwandsentschädigungen, Tagegelder und Sitzungsgelder nach § 18 Absatz 4 sowie § 22 Absatz 4,

3. Angaben über die Tarifstrukturen und eine strukturierte Darstellung der außertariflichen Vereinbarungen,

4. Angaben über die Beauftragung Dritter im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1, und zwar sitzlandbezogen aufgeschlüsselt nach den auf die MDR-Hauptredaktionen entfallenden Auftragsvolumina,

5. Angaben über die Beauftragung von Personen mit Darstellung der Höhe der Gesamtvergütung sowie dazugehörigen Tätigkeiten, bei denen das Auftragsvolumen von 150 000 Euro im Jahr überschritten wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/30#abs-3 (3) Der Jahresabschluss ist nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/30#abs-4 (4) Jahresabschluss, Prüfungsbericht und Geschäftsbericht werden den Regierungen und Rechnungshöfen der Länder übermittelt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/30#abs-5 (5) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht der MDR eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht.

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