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# § 31 SN-19075 (Sachsen) — Finanzordnung

Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Finanzordnung wird vom Verwaltungsrat erlassen.

(2) Die Finanzordnung hat von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält Aussagen zu der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfes, der zur Erfüllung der Aufgaben des MDR voraussichtlich notwendig ist.

2. Der Wirtschaftsplan ermächtigt die Intendantin oder den Intendanten, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

3. Im Wirtschaftsplan ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe die Intendantin oder der Intendant Kredite aufnehmen darf.

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Zitiervorschlag: § 31 SN-19075 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/31

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