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Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)

§ 27 Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/27#abs-1 (1) Die Intendantin oder der Intendant wird vom Rundfunkrat auf Vorschlag des Verwaltungsrates auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit, bei vorzeitigem Ausscheiden unverzüglich spätestens innerhalb von sechs Monaten. Wiederwahl ist zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/27#abs-2 (2) Macht der Verwaltungsrat nicht spätestens neun Monate vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlvorschlag, entfällt das Vorschlagsrecht. Findet ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Mehrheit im Rundfunkrat, ist der Verwaltungsrat berechtigt, jeweils innerhalb eines weiteren Monats einen neuen Wahlvorschlag zu machen; Satz 1 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/27#abs-3 (3) Kommt spätestens bis drei Monate vor Ablauf der Amtszeit oder innerhalb von sechs Monaten bei vorzeitigem Ausscheiden die Wahl im Rundfunkrat nicht zustande, findet nach Ablauf eines Monats ein weiterer Wahlgang statt. In ihm ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Rundfunkrates erhält.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/27#abs-4 (4) Die Intendantin oder der Intendant kann vor Ablauf seiner Zeit, für die sie oder er gewählt worden ist, auf Vorschlag des Verwaltungsrates durch Beschluss des Rundfunkrates abberufen werden. Die Intendantin oder der Intendant ist vor der Entscheidung des Rundfunkrates zu hören.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/27#abs-5 (5) Für die Ansprüche aus den Anstellungsverträgen gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

§ 26 § 28