nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 14 SN-19075 (Sachsen) — Beweissicherung

Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von allen Rundfunksendungen, die der MDR verbreitet, sind vollständige Ton- und Bildaufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren. Bei der Sendung einer Aufzeichnung oder eines Filmes kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.

(2) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann vom MDR Einsicht in die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 verlangen und hiervon auf eigene Kosten vom MDR Mehrfertigungen herstellen lassen.

(3) Soweit der MDR Telemedien anbietet, stellt er in geeigneter Weise sicher, dass berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird. Davon ausgenommen sind Chat- und Kommentarverläufe.

(4) Der MDR hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift der Intendantin oder des Intendanten und der sonstigen für die Angebote Verantwortlichen mitzuteilen.

(5) Im Rahmen der Rechtsaufsicht nach § 34 kann jedes der Länder Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme nach Absatz 1 Satz 1 und 2 verlangen.

---

Zitiervorschlag: § 14 SN-19075 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/14

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
