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Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)§ 11 Verlautbarungen, Sendezeiten für Dritte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/11#abs-1 (1) Der MDR hat der Bundesregierung und den Regierungen der Länder in Katastrophenfällen und bei anderen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen. Verlautbarungen sind barrierefrei zu gestalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/11#abs-2 (2) Parteien oder sonstige politische Vereinigungen erhalten während ihrer Beteiligung an Wahlen der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder angemessene Sendezeiten entsprechend § 5 Absatz 1 bis 3 des Parteiengesetzes , wenn für sie ein Wahlvorschlag zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder zugelassen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/11#abs-3 (3) Den evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/11#abs-4 (4) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist diejenige oder derjenige verantwortlich, der oder dem die Sendezeit eingeräumt worden ist.