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Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)§ 12 Gegendarstellung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/12#abs-1 (1) Der MDR ist verpflichtet, durch Rundfunk die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine vom MDR verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/12#abs-2 (2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn
1. die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder
2. die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung erheblich überschreitet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/12#abs-3 (3) Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von der betroffenen Person oder deren gesetzliche Vertreterin oder deren gesetzlichem Vertreter unterzeichnet sein. Die betroffene Person oder deren gesetzliche Vertretung kann die Verbreitung der Gegendarstellung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten seit der Verbreitung, dem MDR zugeht. Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung enthalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/12#abs-4 (4) Die Verbreitung der Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Programmes und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, soweit dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/12#abs-5 (5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/12#abs-6 (6) Für die Durchsetzung des Anspruches ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag der betroffenen Person kann das Gericht anordnen, dass der MDR in der Form nach Absatz 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruches braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/12#abs-7 (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der deutschen Länder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach § 11 Absatz 1 und 2. Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/12#abs-8 (8) Für die Gegendarstellung bei Telemedien gilt § 20 MStV .