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# § 11 SN-19075 (Sachsen) — Verlautbarungen, Sendezeiten für Dritte

Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der MDR hat der Bundesregierung und den Regierungen der Länder in Katastrophenfällen und bei anderen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen. Verlautbarungen sind barrierefrei zu gestalten.

(2) Parteien oder sonstige politische Vereinigungen erhalten während ihrer Beteiligung an Wahlen der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder angemessene Sendezeiten entsprechend § 5 Absatz 1 bis 3 des Parteiengesetzes , wenn für sie ein Wahlvorschlag zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder zugelassen ist.

(3) Den evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen.

(4) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist diejenige oder derjenige verantwortlich, der oder dem die Sendezeit eingeräumt worden ist.

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Zitiervorschlag: § 11 SN-19075 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/11

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