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Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)

§ 1 Aufgabe und Rechtsform

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/1#abs-1 (1) Die Rundfunkanstalt Mitteldeutscher Rundfunk (MDR) ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk und Telemedienangeboten in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Sendegebiet) mit Sitz in Leipzig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/1#abs-2 (2) Der MDR hat das Recht der Selbstverwaltung. Er gibt sich eine Satzung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/1#abs-3 (3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des MDR ist nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/1#abs-4 (4) Für den MDR gelten die medienrechtlichen Staatsverträge der Länder.

§ 2