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§ 1 SN-19075 (Sachsen) — Aufgabe und Rechtsform

Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Rundfunkanstalt Mitteldeutscher Rundfunk (MDR) ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk und Telemedienangeboten in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Sendegebiet) mit Sitz in Leipzig.

(2) Der MDR hat das Recht der Selbstverwaltung. Er gibt sich eine Satzung.

(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des MDR ist nicht zulässig.

(4) Für den MDR gelten die medienrechtlichen Staatsverträge der Länder.