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Glücksspielstaatsvertrag 2021§ 8d Überführung von Datenbeständen anderer Sperrdateien in das spielformübergreifende, bundesweite Sperrsystem
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19073/8d#abs-1 (1) Der Datenbestand des übergreifenden Sperrsystems, das durch den Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages geschaffen wurde, und der hessischen Sperrdatei für Spielhallen werden in das spielformübergreifende, bundesweite Sperrsystem überführt. Weitere landesrechtliche Sperrdateien für Spielhallen können ebenfalls überführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19073/8d#abs-2 (2) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen hierüber erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung durch die für die überführte Datei bisher verantwortliche Stelle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19073/8d#abs-3 (3) Sofern für die überführten Sperrsysteme von § 8b abweichende Entsperrungsregelungen gelten, werden diese mit Abschluss der Überführung gegenstandslos. Die Entsperrung richtet sich ausschließlich nach § 8b.