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# § 8d SN-19073 (Sachsen) — Überführung von Datenbeständen anderer Sperrdateien in das spielformübergreifende, bundesweite Sperrsystem

Glücksspielstaatsvertrag 2021  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Datenbestand des übergreifenden Sperrsystems, das durch den Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages geschaffen wurde, und der hessischen Sperrdatei für Spielhallen werden in das spielformübergreifende, bundesweite Sperrsystem überführt. Weitere landesrechtliche Sperrdateien für Spielhallen können ebenfalls überführt werden.

(2) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen hierüber erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung durch die für die überführte Datei bisher verantwortliche Stelle.

(3) Sofern für die überführten Sperrsysteme von § 8b abweichende Entsperrungsregelungen gelten, werden diese mit Abschluss der Überführung gegenstandslos. Die Entsperrung richtet sich ausschließlich nach § 8b.

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Zitiervorschlag: § 8d SN-19073 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19073/8d

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