Gesetze / Landesrecht Sachsen / Glücksspielstaatsvertrag 2021
Glücksspielstaatsvertrag 2021§ 27m Finanzkontrolle
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19073/27m#abs-1 (1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt unterliegt der Prüfung der Rechnungshöfe der Trägerländer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19073/27m#abs-2 (2) Auf die Jahresabschlussprüfung findet § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes entsprechende Anwendung. Die Rechte bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach § 53 Absatz 1 Nummer 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt die zuständige Behörde nach § 27l Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Rechnungshof des Sitzlandes aus.